Genehmigung von Spenden durch Gemeinderat

Nicht mehr ganz neu, aber immer noch nicht in allen Gemeinden umgesetzt: Die Handlungsempfehlungen der kommunalen Spitzenverbände und des Bayerischen Ministeriums der Justiz zum Umgang mit Spenden. Hintergrund war die Verschärfung des Tatbestands der Vorteilsnahme (§331 Abs. 1 StgB), die das Risiko für Wahlbeamte erhöht hat, bei der Werbung um Spenden für gemeinnützige Zwecke in den Verdacht der Vorteilsnahme zu kommen. 

Empfohlen wird die Trennung von Zuwendungsvorgang und Kontrolle. Der Bürgermeister kann unentgeltliche Zuwendungen Dritter einwerben. Erst nach einer entsprechenden Entscheidung durch den Gemeinderat soll die Zuwendung entgegengenommen werden. Gibt es beispielsweise ein Spendenkonto oder viele kleinere Beträge, empfiehlt sich die Entgegennahme unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Gemeinderat. Praktisch sieht das dann so aus, dass der Gemeinderat einmal im Jahr diese gesammelte Spendenliste in nichtöffentlicher Sitzung genehmigt. Der öffentlichen Behandlung dürften hier die berechtigten Interessen einzelner (der Spender) entgegenstehen gem. Art. 52 Abs. 2 S. 1 GO, da sie Rückschlüsse auf die individuelle finanzielle Situation zulassen. 

https://www.bay-gemeindetag.de/media/22163/zeitschrift-baygt-022009.pdf

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AnjaOdendahl