Bayerischer Gemeindetag, Rundschreiben von 17. 11.2022 an alle Kommunen
Das Wind-an-Land-Gesetz tritt am 01.02.2023 in Kraft. Bayern muss bis Ende 2027 1,1% und bis Ende 2032 1,8 % der Landesfläche Bayerns für Windkraftanlage ausweisen. Dafür wird das BaugesetzBuch geändert, nach Erreichung dieses Teilflächenzieles 2027 wird auf eine Positivplanung umgestellt. Voraussetzung ist für die Zulassung dann grundsätzlich eine vorhergehende Planung, im Regional- oder im Flächennutzungsplan. Außerhalb der Energieflächen stuft der Gesetzgeber dann die Anlagen nach § 35 Abs. 2 BauGB ein.
Um Planungen zu steuern und unerwünschte Privilegierung zu vermeiden, können Gemeinden noch bis zum 01.02.2024 eine Konzentrationsflächenplanung mit Ausschlusswirkung fertigstellen.
Bis zum 01.02.2023 muss mit entsprechenden Planungen begonnen werden.
Download des Rundschreibens 71/2022