Wind-an-Land-Gesetz beschlossen

Bayerischer Gemeindetag, Rundschreiben von 17.11.2022 an alle Kommunen

Das Wind-an-Land-Gesetz tritt am 01.02.2023 in Kraft. Bayern muss bis Ende 2027 1,1% und bis Ende 2032 1,8 % der Landesfläche für Windkraftanlagen ausweisen. Dafür wird das BaugesetzBuch geändert, nach Erreichung dieses Teilflächenzieles 2027 wird auf eine Positivplanung umgestellt. Voraussetzung ist für die Zulassung dann grundsätzlich eine vorhergehende Planung, im Regional- oder im Flächennutzungsplan. Außerhalb der Energieflächen stuft der Gesetzgeber dann die Anlagen nach § 35 Abs. 2 BauGB ein.
Um unerwünschte Privilegierungen zu steuern, können Gemeinden noch bis zum 01.02.2024 eine Konzentrationsflächenplanung mit Ausschlusswirkung fertigstellen. Bis zum 01.02.2023 muss mit entsprechenden Planungen begonnen werden.
Hier im Mitgliederbereich findest Du den Download des Rundschreibens 71/2022

Dazu ein Onlineangebot:
Endlich frischer Wind für Bayern – Was sind die nächsten Schritte?
Dienstag, 13.12.22, 20-21:30 Uhr
Gemeinsam mit Dr. Rainer Fugmann, Regionsbeauftragter für den Regionalen Planungsverband Westmittelfranken und Martina Neubauer, Grüne Kreisrätin für Starnberg, Bezirksrätin für Oberbayern und Mitglied im regionalen Planungsverband München, wollen wir diskutieren, was die Änderungen für verschiedene Regionen in Bayern in der Praxis bedeuten und was auf Landesebene zusätzlich passieren muss, um den Ausbau der Windenergie in Bayern voranzubringen.
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Kategorien: Allgemein

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AnjaOdendahl