Amtsantrittshindernis: Angestellte in Gemeinden. Inkompatibilität
(2019)
Unabhängig von der Wählbarkeit (d.h. man kann auf alle Fälle auf der Liste kandidieren) gibt es bei den dann Gewählten so genannte Amtsantrittshindernisse (Imkompatibilität). Diese ergeben sich aus der beruflichen Stellung des/der Gewählten. Gem. Art. 31 GO können demgemäß Beamte und leitende oder hauptberufliche Angestellte einer Gemeinde (oder Verwaltungsgemeinschaft) nicht gleichzeitig GR-Mitglied in dieser Gemeinde sein. Für Arbeiter gilt dieser Ausschluss nicht.
Wer arbeitsrechtlich als Angestellter und wer als Arbeiter zählt, war ja bisher durch arbeitsvertragliche und tarifrechtliche Regelungen klar ersichtlich. Das könnte sich in Zukunft ändern. Grundsätzlich ist es mit der Vereinheitlichung des Begriffes (bis 30.9.2005 wurde noch tarifrechtlich zwischen Arbeiter und Angestellte unterschieden, was mit dem TVÖD begriffsmäßig vereinheitlicht wurde), so dass auch die Kommunalgesetze geändert werden müssten. Das hat wohl auch das Innenministerium vor. Gleichwohl wird noch in den gültigen Fassungen der Kommunalgesetze zwischen Angestellten und Arbeitern unterschieden, u.a. auch deshalb, weil ja noch nicht für alle die Überleitung in den neuen Tarif vollzogen wurde. Solange hier noch keine Regelung nach dem neuen TVÖD in den Kommunalgesetzen erfolgt, gilt nach wie vor die Eingruppierung in die früheren Vergütungsgruppen nach BAT.
Hierzu führt nunmehr der Kommentar von Mason/Samper zur Bayer. Gemeindeordnung bezüglich der Amtsantrittshindernisse folgendes aus: "Arbeiter werden von der Ausschlussvorschrift des Art. 31 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 nicht erfasst, auch wenn sie (etwa als Vorarbeiter) eine gewisse selbstständige Entscheidungsbefugnis haben sollten. Ihre Einbeziehung in die Inkompatibiltätsregelung des Art. 31 Abs. 4 wäre im Hinblick auf Art. 137 GG, der Arbeiter nicht nennt, unzulässig. Art. 137 GG stellt insoweit eine abschließende Regelung der Materie dar und lässt keinen Raum für ungeschriebene Inkompatibilitäten."
Gesetzeswortlaut: Art. 31 Zusammensetzung des Gemeinderats
(1) Der Gemeinderat besteht aus dem ersten Bürgermeister und den Gemeinderatsmitgliedern.
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(3) 1 Ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder können nicht sein:
1. Beamte und leitende oder hauptberufliche Arbeitnehmer dieser Gemeinde,
2. Beamte und leitende oder hauptberufliche Arbeitnehmer einer Verwaltungsgemeinschaft, der die Gemeinde angehört,
3. leitende Beamte und leitende Arbeitnehmer von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 v.H. beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt,
4. Beamte und Arbeitnehmer der Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Fragen der Rechtsaufsicht befaßt sind, ausgenommen der gewählte Stellvertreter des Landrats,
5. ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder einer anderen Gemeinde,
6. der erste Bürgermeister der eigenen oder einer anderen Gemeinde,
7. ein Landrat in einer kreisfreien Gemeinde,
8. ein Kreisrat in einer kreisfreien Gemeinde.
2 Als Arbeitnehmer im Sinn des Satzes 1 gilt nicht, wer überwiegend körperliche Arbeit verrichtet.
3 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte während der Dauer des Ehrenamts ohne Dienstbezüge beurlaubt ist, im Rahmen von Altersteilzeit im Blockmodell vollständig vom Dienst freigestellt ist oder wenn seine Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis wegen der Wahl in eine gesetzgebende Körperschaft ruhen; dies gilt für Arbeitnehmer entsprechend.
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