Beitragsveranlagung von Kirchen

Kirchengebäude sind nun mit Ausnahmen von Kapellen und tatsächlich nicht für längere Aufenthalte geeignete Stätten der Andacht (z.B: Friedhöfe) beitragspflichtig. Sie sind zu veranlagen. Stundungen kommen hier – anders als bei den vom Gesetzgeber in Art. 13 Abs. 3 KAG definierten Privilegien der Landwirtschaft (Milchkammern) nicht in Betracht, denn über die derzeit tatsächlich geringe Nutzung mancher Kirchengebäude kann die Beitragsfestsetzung nicht zu Lasten der Gebührenzahler, die den Zahlungsaufschub finanzieren, verschoben werden. Dem liegt ein Urteil vom VG Regensburg, vom 14.9.2019 – RO 11 K 18.1551 (insb. Rd 43 und 45) zugrunde. 


Kategorien: Allgemein

Über den Autor

AnjaOdendahl

Beitragsveranlagung von Kirchen

Kirchengebäude sind nun mit Ausnahmen von Kapellen und tatsächlich nicht für längere Aufenthalte geeignete Stätten der Andacht (z.B: Friedhöfe) beitragspflichtig. Sie sind zu veranlagen. Stundungen kommen hier – anders als bei den vom Gesetzgeber in Art. 13 Abs. 3 KAG definierten Privilegien der Landwirtschaft (Milchkammern) nicht in Betracht, denn über die derzeit tatsächlich geringe Nutzung mancher Kirchengebäude kann die Beitragsfestsetzung nicht zu Lasten der Gebührenzahler, die den Zahlungsaufschub finanzieren, verschoben werden. Dem liegt ein Urteil vom VG Regensburg, vom 14.9.2019 – RO 11 K 18.1551 (insb. Rd 43 und 45) zugrunde. 


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