Umweltinformationsgesetz des Bundes und die Umsetzung in Bayern
Das bayerische Umweltministerium hat mit Schreiben vom 04.02.05 an die Kreise, Städte und Gemeinden darauf hingewiesen, dass die neue Umweltinformationsrichtlinie der EU vom
28.01.2003 ab 14.02.2005 für Bayern unmittelbar anzuwenden ist.
Auf Bundesebene erfolgte die Umsetzung der Richtlinie durch die Novelle des Umweltinformationsgesetzes vom 22.12.04, die am 14.02.2005 in Kraft trat. Auf Landesebene
ist die Umsetzung in einem bayerischen UIG vorgesehen, das weitgehend auf das UIG des Bundes verweist. Dieses bayerische UIG wird derzeit erarbeitet und wird voraussichtlich vor der
Sommerpause 2005 in Kraft treten.
Die wesentlichen Änderungen sind:
1. Alle Stellen der öffentlichen Verwaltung müssen die bei ihnen zugänglichen
Umweltinformationen herausgeben, unabhängig davon, ob diese Stellen spezielle Aufgaben
im Umweltschutz wahrnehmen.
2. Der Katalog der herauszugebenden Umweltinformationen wurde erweitert um
a) Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfälle aller Art, die sich auf die Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken,
b) Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts,
c) Berichte über den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit.
3. Die informationspflichtigen Stellen haben die Informationen angemessen aufzubereiten
und soweit verfügbar auch über elektronische Medien zu verbreiten. Für die Aufarbeitung gibt es Mindestanforderungen an den Inhalt.
4. Die informationspflichtigen Stellen haben den Zugang zu den bei ihnen vorhandenen Umweltinformationen zu erleichtern und zunehmend die elektronische Kommunikation zu
nutzen.
Nach der Umweltinformationsrichtlinie sind auch die Städte und Gemeinden informationspflichtige
Stellen. Hinweise zur unmittelbaren Anwendung der Umweltinformationsrichtlinie enthält das Schreiben des Umweltministeriums an die Kreisverwaltungsbehörden vom 04.02.2005.
Link zur Seite des Umweltbundesamtes umweltbundesamt
Download: HIER das Schreiben des Bayerischen Innenministeriums an die Verwaltungsbehörden als pdf (ca. 50 KB).